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	<title>RS, Autor bei Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</title>
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	<title>RS, Autor bei Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</title>
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		<title>Bundesgerichtshof</title>
		<link>https://dohrendorff.de/bundesgerichtshof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RS]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2022 11:25:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Wahl englischen Erbrechts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO verstößt dann gegen den deutschen ordre public, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit ...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dohrendorff.de/bundesgerichtshof/">Bundesgerichtshof</a> erschien zuerst auf <a href="https://dohrendorff.de">Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</a>.</p>
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			<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Keine Pflichtteilsentziehung durch Wahl ausländischen Erbrechts</strong></h3>

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			<h4>Urteil vom 29.06.2022 Az IV ZR 110/21</h4>

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			<p style="font-weight: 400;"><strong>Leitsatz</strong></p>
<p>Die Wahl englischen Erbrechts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO verstößt dann gegen den deutschen ordre public, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug der Pflichtteilsanspruch eines Kindes entfiele.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsangehöriger. Er lebte seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschland, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte.</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit notariellem Testament vom 13. März 2015 setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und widerrief alle zuvor von ihm errichteten Verfügungen von Todes wegen. Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen wählte er das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates. Der Nachlass besteht aus einer im Inland belegenen Immobilie sowie diversen weiteren Gegenständen. Der Kläger, der enterbte Sohn, ist deutscher Staatsangehöriger macht unter Hinweis auf sein Pflichtteilsrecht Auskunftsansprüche gegen die Erbin geltend.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.</p>
<p><strong>Urteilsbegründung</strong></p>
<p>Die Revision der Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Anwendung englischen Rechts ist im zur Entscheidung anstehenden Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar. Denn das englische Recht steht zu der nach deutschem Recht verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung in einem so schwerwiegenden Widerspruch, dass dessen Anwendung im hiesigen Fall untragbar ist. Dies hat zur Folge, dass es hier keine Anwendung findet.</p>
<p style="font-weight: 400;">(1) Das Pflichtteilsrecht ist als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen ordre public zuzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332 ff.) klargestellt, dass dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers unter Verweis auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG Grundrechtscharakter im Sinne einer grundsätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass zukommt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das englische Recht kennt demgegenüber keinen bedarfsunabhängigen und nach festen Quoten berechneten Anspruch eines Abkömmlings nach dem Tod des Erblassers. Ein Pflichtteilsrecht, wie es der deutschen Rechtsordnung entspricht, ist dem englischen Recht fremd.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die hier maßgebliche Frage, ob das Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs ohne das Eingreifen kompensatorischer Ansprüche des Anspruchstellers nach englischem Recht gegen den deutschen ordre public verstößt, ist umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass sich ein Durchschlagen des deutschen Pflichtteilsrechts auf andere Rechtsordnungen durch die Anwendung des Art. 35 EuErbVO verbietet (vgl. Ayazi, NJOZ 2018, 1041, 1045 ff.; im Ergebnis offenlassend Herzog, ErbR 2013, 2, 5; zurückhaltend Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393, 2395). Eine andere Ansicht hält einen Verstoß gegen den deutschen ordre public bei einem Pflichtteilsentzug, der sich &#8211; wie vorliegend &#8211; auf volljährige und wirtschaftlich unabhängige Abkömmlinge beschränkt, im Einzelfall nicht (Ludwig/A. Baetge in jurisPK-BGB, 9. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 9, 17, 21 [Stand: 2. März 2022]; Röthel in FS v. Hoffmann 2011, S.  348, 361 f.; Staudinger/Dörner, (2007) EGBGB Art. 25 Rn. 726; Staudinger/Beiderwieden, juris PR-IWR 6/2021 Anm. 2) oder erst dann für gegeben, wenn der Betreffende deshalb der deutschen Sozialhilfe zur Last fällt (MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. EuErbVO Art. 35 Rn. 8 m.w.N.). Die überwiegende Auffassung nimmt demgegenüber &#8211; wie auch das Berufungsgericht &#8211; an, dass es der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern widerspricht, wenn einem Abkömmling nach dem gewählten Recht kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass zusteht, so dass in diesen Fällen ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt (vgl. Bauer/Fornasier in Dutta/Weber/Bauer, 2. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 11; BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO Art. 35 Rn. 22.2 [Stand: 1. Februar 2022]; Grüneberg/Thorn, BGB 81. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 2; Hohloch in FS Leipold, 2009 S. 997, 1005; Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl. Art. 35EuErbVO Rn. 8; Lehmann in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 14 Rn. 371 &#8211; 373; Looschelders in FS v. Hoffmann, 2011, 266, 280; Lorenz in Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, Rn. 28; NK-BGB/Looschelders 3. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 25; Pintens in Löhnig/Schwab ua (Hrsg), Erbfälle unter Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung, 2014, S. 1, 29; J. Schmidt in Bamberger/Roth/Hau/Posek, 4. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 22.2; Soutier, Die Geltung deutscher Rechtsgrundsätze im Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung, 2015, S. 223 ff.; Voltz in Staudinger, BGB (2013), Art. 6 EGBGB Rn. 190 [Stand: 31. Mai 2021]; Walther, GPR 2016, 128, 131).</p>
<p><span style="font-weight: 400;">Die letztgenannte Ansicht trifft jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt aufgrund seines <strong>hinreichend starken Inlandsbezuges</strong> zu.</span></p>

		</div> 
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			<h5>Quelle: Pressemitteilung BGH</h5>

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		<title>Bundesfinanzhof</title>
		<link>https://dohrendorff.de/bundesfinanzhof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Oct 2022 05:03:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder</p>
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			<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Erbschaftsteuerbefreiung trotz Auszugs des Ehegatten aus Familienheim</strong></h3>

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			<h4>Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2021 Aktenzeichen II R 1/21</h4>

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			<p style="font-weight: 400;">Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 &#8211; siehe Pressemitteilung Nr. 028/22).</p>
<p>Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.</p>
<p>Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.</p>

		</div> 
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			<h5>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes</h5>

		</div> 
	</div> </div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof</title>
		<link>https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Oct 2022 04:31:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-3/">Bundesgerichtshof</a> erschien zuerst auf <a href="https://dohrendorff.de">Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</a>.</p>
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			<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Auskunftsanspruch des Adoptivkindes</strong></h3>

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<h4><strong>Beschluss vom 19. Januar 2022 &#8211; XII ZB 183/21 </strong></h4>
</div>

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<p><strong>Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.</strong></p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine im Jahr 1984 geborene Antragstellerin, die von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangte. Bei der Geburt war die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsene Antragsgegnerin gerade 16 Jahre alt geworden. Sie hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, ehe die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie sie nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.</p>
<p>Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist die Bestimmung des § 1618 a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsieht, können Eltern und Kindern aus ihr wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dies ist bei der Auslegung des § 1618 a BGB* zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich normiert hat. Anders als beim Anspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters, für den das Bundesverfassungsgericht einer Herleitung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB**) eine Absage erteilt und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert hat, geht es hier nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen. Vielmehr wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gestärkt.</p>
<p>Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter ist vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auch keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit hat sie sich nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.</p>
<p>Mit der bloßen Mitteilung, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine Erfüllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist. Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragemöglichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der Antragsgegnerin unzumutbar.</p>
</div>
<div>
<div>
<p><strong><br />
Vorinstanzen:<br />
</strong>AG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 30. Oktober 2019 &#8211; 23 F 642/18<br />
OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 30. März 2021 &#8211; 17 UF 52/20</p>
</div>
</div>

		</div> 
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			<h5>Quelle: Pressemitteilung BGH</h5>

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	</div> </div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-3/">Bundesgerichtshof</a> erschien zuerst auf <a href="https://dohrendorff.de">Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht</title>
		<link>https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2022 07:20:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-2/">Bundesarbeitsgericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dohrendorff.de">Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</a>.</p>
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			<h3>Beschluss zur Zeiterfassung</h3>

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		</span></div>


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			<h4>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21</h4>

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			<p><strong>Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann</strong></p>
<div>
<p>Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.</p>
</div>
<div>
<p>Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.</p>
</div>
<div>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.</p>
</div>

		</div> 
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			<h5>Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 09.2022</h5>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://dohrendorff.de/bundesarbeitsgericht-2/">Bundesarbeitsgericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dohrendorff.de">Dohrendorff Rechtsanwälte + Notar</a>.</p>
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