Baurecht
311
page-template,page-template-full_width,page-template-full_width-php,page,page-id-311,page-child,parent-pageid-151,bridge-core-2.7.5,qodef-qi--no-touch,qi-addons-for-elementor-1.6.7,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode_grid_1400,footer_responsive_adv,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-26.0,qode-theme-bridge,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.3,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-24
 

Baurecht

Bau- und Immobilienrecht

Schach-03

Das Gesetz verwendet den Begriff des Immobilienrechts selbst nicht. Es gibt keine direkte Definition. Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Aspekte, die mit Immobilien zu tun haben. Praktisch relevante Beispiele sind beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie das Auftreten von Sach- oder Rechtsmängeln, oder wenn sich im beim Bauträgervertrag die Baubeschreibung als lückenhaft erweist.

Das private Baurecht umfasst Werkverträge, die auf Grundlage des BGB oder der VOB/B zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen werden und deren Inhalt die Erbringung von Bauleistungen ist. Das kann die Errichtung eines Neubaus sein, aber auch die Reparatur der

Heizungsanlage. Das öffentliche Baurecht betrifft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung und des Bebauungsplans z.B. Abstandsvorschriften. Für den Bereich des Immobilienrechts sind Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Wewers und Rechtsanwalt Hegers. Bei Fragen des privaten oder öffentlichen Baurechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Holzkämper.

Zum Thema Baurecht

Was sollte eine Mängelrüge beinhalten

Bezeichnen Sie den Absender und den Adressaten der Mängelrüge genau entsprechend den Angaben im Bauvertrag oder Kaufvertrag.

 

Versehen Sie die Mängelrüge mit einem Datum.

 

Nehmen Sie Bezug auf Ihren Vertrag.

 

Beschreiben Sie die Mängel einzeln und so konkret wie möglich. Führen Sie aus, wo konkret sich der Mangel befindet, wie sich der Mangel nach sein äußeren Erscheinungsbild zeigt, also beispielsweise „Farbe blättert ab“ oder „Fugen enthalten große Löcher“ und welchen Umfang der Mangel hat, also beispielsweise „an drei Fliesen im Badezimmer“ oder „etwa ein Quadratmeter an der linken Wand des Schlafzimmers“

 

Verzichten Sie auf Mutmaßungen oder Einschätzungen zur Mangelursache.

 

Verzichten Sie auf Verallgemeinerungen wie etwa „an den meisten“ oder „an vielen Stellen“.

 

Belegen Sie die Mängel so gut wie möglich mit Fotos, Plänen oder Gutachten.

 

Schreiben Sie, dass Sie zur Nachbesserung der Mängel auffordern.

 

Setzen Sie dazu eine abgemessene Frist, innerhalb der die Mangelbeseitigung erledigt werden soll. Wählen Sie die Frist im Zweifel lieber eine Woche länger als zu kurz.

 

Behalten Sie sich für den Fall des fruchtlosen Fristablauf vor, dass Sie selbst die Mängel auf Kosten des Verkäufers/Bestellers beseitigen lassen.

 

Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang der Mängelrüge nachweisen können.

Selbständiges Beweisverfahren

Sowohl bei mangelhaften Bauleistungen, wie auch bei der Gewährleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrag müssen die Mängel oft kurzfristig gerichtsfest dokumentiert werden, beispielsweise, wenn die Bauarbeiten fortgesetzt werden müssen oder der Mangel im Wege der Ersatzvornahme vom Besteller beseitigt wird.

 

Dazu dient das selbständige Beweisverfahren:

 

Gemäß §§ 485 ff. ZPO kann auf Antrag einer Partei während oder außerhalb eines bereits anhängigen Streitverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden, bei dem die  Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden kann. Sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand  einer Sache oder die Ursache eines Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines  Sachmangels festgestellt wird. Sofern ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, ist der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit bereits anhängig ist. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, ist das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht das Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung der Hauptsache, also des folgenden Rechtsstreites, berufen wäre.

 

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens muss zwingend enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Gegners, bei dieser mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift genau zu bezeichnen ist
  • die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll und
  • die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel.

 

Zudem müssen die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründen sollen, glaubhaft gemacht werden. Hierzu ist es erforderlich, dass entweder entsprechende Schriftstücke, Fotos oder dergleichen oder eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben der Antragsschrift beigefügt werden.

 

Die antragstellende Partei hat für die voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Beweisaufnahme einen Auslagenvorschuss zu zahlen, der von dem Gericht angefordert wird.

 

Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegeben, ordnet das Gericht die Durchführung dieser Beweisaufnahme an. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme kann in eventuell nachfolgenden Prozess als Beweismittel benutzt werden.

 

Kostenschuldner für die Gerichtskosten, die Kosten der Beweisaufnahme und die Kosten des Rechtsanwaltes des Antragstellers ist grundsätzlich der Antragsteller.

 

Sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann der Antragsgegner nach Beendigung der Beweiserhebung beantragen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Antragsgegner bei der Durchführung des Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu tragen hat.

Baurecht und Rechtsschutzversicherung

In den Rechtschutzversicherungen sind Streitigkeiten für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben regelmäßig ausgeschlossen. Gibt es also im Zusammenhang mit einem Neubau einen Rechtsstreit, ist dies vom üblichen Umfang der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Geht es um den baugenehmigungsfrei zu errichtenden Wintergarten oder die Heizungsreparatur, bestünde dagegen die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung. Einige Rechtsschutzversicherer bieten einen speziellen Rechtsschutz für Bauherren, bei dem sich das oben angesprochene Problem nicht stellt.

 

Es könnte also durchaus Sinn machen, rechtzeitig vor Beginn eines Bauvorhabens den Rechtsschutzversicherungsschutz zu überprüfen und -nur für alle Fälle- einen Bauherrenrechtsschutz abzuschließen.