Mietrecht
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Mietrecht

Mietrecht

Schachfiguren

Im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts bieten wir Ihnen unsere Beratung, sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in folgenden Bereichen an: Wohnraummietverhältnisse, Gewerberaummietverhältnisse, Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht.  Dabei vertreten Mieter und Vermieter.

 

Wenn Sie Mieter sind, überprüfen wir Ihren Mietvertrag aus unzulässige Klauseln, vertreten ihre Interessen bei unberechtigten Mieterhöhungen oder Kündigungen und wenden uns gegen rechtswidrige Nebenkostenforderungen.

 

Sind Sie Vermieter, dann entwerfen wir Ihnen einen maßgeschneiderten Gewerbemietvertrag, beraten Sie über die Voraussetzungen einer wirksamen Mieterhöhung oder einer Eigenbedarfskündigung. Wir verfolgen Ihr berechtigtes  Räumungsbegehren oder ihre berechtigten Mietzinsforderungen.

 

Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind beratend und forensisch für Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen tätig.

 

Makler beraten wir im Hinblick auf die Gestaltung wirksamer Maklerverträge und unterstützen Sie bei der Realisation Ihrer Courtageforderung. Selbstverständlich können sich auch Kunden von Maklern an uns wenden, wenn Sie sich unberechtigten Courtageforderungen ausgesetzt sehen.

 

Ansprechpartner im Bereich des Mietrechts sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Wewers und Herr Rechtsanwalt Siemann.

Zum Thema Arbeitsrecht

Grundbegriffe Mietrecht

Betriebskosten

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Beispiel: Grundsteuer, Strom, Heizkosten.

 

Bruttomiete

Hier sind die gesamten Betriebskosten durch einen einheitlichen Mietzins abgegolten.

 

Hausgeld

Das Hausgeld ist eine monatliche Vorauszahlung, den ein Wohnungseigentümer an den Verwalter der Wohneigentumsanlage zu zahlen hat. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan. Das Hausgeld wird auch oft als Wohngeld bezeichnet, was dann oft zur Verwechslung mit dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz führt.

 

Instandhaltung

Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes. Sowie zur Feststellung des Ist-Zustandes.

 

Instandsetzung

Wiederherstellung des Soll-Zustandes. Das heißt, der Schaden ist bereits vorhanden. Beispiel: Neuer Heizkessel, da der alte nicht mehr zu reparieren ist.

 

Kleinreparaturen

Kleinreparaturen haben mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun. Kleinreparaturen können Schäden z.B. an Schlössern, Lichtschaltern, Öfen, Kühlschränken, Elektrogeräten, Wasserhähnen, Rolläden oder Heizungsgeräten sein.

 

Kostenmiete

Die Kostenmiete ist die Miete, welche zur Deckung der laufenden Aufwendungen benötigt wird. Bei dem preisgebundenen Wohnraum darf nicht mehr als die Kostenmiete (als Mietobergrenze) verlangt werden.

 

Mietausfallwagnis

Das Mietausfallwagnis ist genauso wie die Instandhaltungskosten und die Verwaltungskosten nicht umlagefähig. Diese Betriebskostenarten werden von der Bruttokaltmiete abgezogen und mindern den ansetzbaren Ertrag der Miete bei der Ertragswertermittlung.

 

Mieterselbstauskunft

Durch die Mieterselbstauskunft kann der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters überprüfen. Gibt der Mieter falsche Daten an, so hat der Vermieter das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Es dürfen keine persönlichen Fragen gestellt werden, sondern es sollen nur die wirtschaftlichen Verhältnisse möglichen Mieters abgeklärt werden.

 

Mietzins

Der (vertragliche) Mietzins setzt sich aus Einzel- Grundmiete, Zuschlägen, Vergütung und Vorauszahlungen auf die Betriebskostenumlage zusammen.

 

Modernisierung

Hier wird der Wohnwert eines Hauses oder einer Wohnung erhöht. Beispiel: Wärmedämmung am Dach oder an der Fassade.

 

Nebenkosten

Laufende Aufwendungen, die dem Vermieter durch das Eigentum an der Mietsache und aus der Nutzung zum Zweck der Vermietung wiederholt entstehen.

 

Nettomiete

Hier werden alle Betriebskosten gesondert abgerechnet. Entweder erfolgt die Abrechnung als Pauschale oder als Vorauszahlung auf die Betriebskosten.

 

Nutzfläche

Nutzflächen sind Flächen, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Solche Nutzflächen können Kellerräume, Dachböden, Heizungsraum und sämtliche Nebenräume sein.

 

Räumungsklage

Hier klagt der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Mieter.

 

Schönheitsreparaturen

Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Abnutzung durch normales Wohnen. Dazu gehört, das Streichen und Tapezieren der Wände. Streichen, Lackieren von Heizungskörpern, Innentüren und Fensterrahmen jeweils von innen. Streichen und Lackieren von Einbauschränken. Ausbesserungen von Dübellöchern in Fliesen oder Wänden gehören auch zu den Schönheitsreparaturen.

Keine Schönheitsreparaturen sind das Streichen oder Lackieren von Fenstern und Türen von außen. Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder das Reinigen von Teppichböden, wenn es nicht vereinbart wurde. Des Weiteren ist die Neuverlegung von Bodenbelägen keine Schönheitsreparatur.

 

Staffelmiete

Der Staffelmietvertrag muss schriftlich vereinbart werden. Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung muss ausgewiesen werden. Die Miete beziehungsweise der Mietzins muss mindestens 1 Jahr unverändert bleiben.

 

Vergleichsmiete

Bei der Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete alle 15 Monate erhöhen, solange sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aber die Erhöhung darf innerhalb von 3 Jahren höchstens 20 Prozent betragen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den Verbänden der Mieter und Vermieter oder aus den Mietspiegeln der jeweiligen Gemeinde.

 

Wartung

Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes.

 

Wohngeld

Das Wohngeld wird als Unterstützung vom Staat an Bürger gezahlt, die wegen ihres geringen Einkommens einen Zuschuss vom Staat zur Miete bzw. zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten.

 

Zweckentfremdung

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn der Wohnraum zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt wird.

Übersicht zum Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst den Themenkomplex rund um den Erwerb von Wohnräumen und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Die zentralen Normen dazu finden sich an diversen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Darüber hinaus finden sich Regelungen im öffentlichen Recht. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch tangieren eine Vielzahl von Normen das Wohnungseigentumsrecht. Relevant sind unter anderem Gesetze aus dem Vertragsrecht und dem Sachenrecht im Zuge der Schließung von Kaufverträgen über Wohnräume und die Übertragung des Eigentums an diesen. Weiterhin können sich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Wohnungseigentümer aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben.

 

In der Praxis geht es im Wohnungseigentumsrecht vor allem um Streitigkeiten rund um die Wohnungseigentümergemeinschaft. Über interne Angelegenheiten entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss, also auch über Vorhaben der einzelnen Eigentümer. Rechte und Pflichten für die Wohnungseigentümer sind in den §§ 13, 14 Wohnungseigentumsgesetz festgeschrieben, können jedoch durch interne Vereinbarungen zwischen den Eigentümern erweitert werden. Da das Beschlussverfahren sehr formalisiert ist und die Interessen der Eigentümer nicht immer deckungsgleich sind, kann es zu Konflikten über die Wirksamkeit von Beschlüssen kommen. Dabei haben einzelnen Eigentümer die Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten und gerichtlich überprüfen zu lassen. Vorhaben die bauliche Veränderungen beinhalten sind regelmäßig zustimmungspflichtig oder bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 22 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz.

Übersicht zum Maklerrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich nur rudimentäre Regelungen zum Maklervertrag. § 652 BGB unterscheidet zwischen Maklern, die nur einen Käufer nachweisen und solchen, die aktiv die Vermittlung eines Hauptvertrages für ein Objekt betreiben. Das Gesetz regelt außerdem den Vergütungsanspruch des Maklers und bestimmt, dass der Aufwendungsersatzanspruch (Kostenersatz für Telefonate, Inserate, Fahrtkosten) von einer besonderen Vereinbarung abhängig ist. § 653 BGB begründet eine gesetzliche Vermutung, dass ein Makler stets gegen Entgelt tätig ist. Die Höhe der Maklervergütung entspricht dem üblicherweise zu zahlenden Lohn, sofern keine Höhe der Provision vereinbart wurde.

 

Maklerrecht ist daher vorwiegend Richterrecht. Ansonsten bestimmen die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts auch das Maklerrecht. Der Maklervertrag kommt dadurch zustande, dass Sie dem Makler anbieten, er möge Ihr Objekt, zum Beispiel Ihr Hausgrundstück und der Makler den Auftrag annimmt. Den Auftraggeber trifft vorwiegend die Provisionspflicht. Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Auftraggeber muss alles offenbaren, was mit der Immobilie im Zusammenhang steht. Dazu gehört z.B. der Schimmelbefall im Keller, ein eventuell fehlende baurechtliche Genehmigung oder ein Notwegerecht Ihres Nachbarn.

 

Der Vertrag über die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume bedarf gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WoRVermG der Textform. Beim Darlehnsvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher ist gemäß § 655 b Abs. 1 S. 1 BGB Schriftform erforderlich. Seit dem 23.12.2020 gelten folgende Regelungen für die Immobilienvermittlung, wenn der Käufer ein Verbraucher:

656a Textform:

„Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform“.