Verkehrsrecht
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Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Schach-04

Auch das  Verkehrsrecht gehört zum Leistungsspektrum unserer Kanzlei. Zum  Verkehrsrecht gehören neben der Schadensabwicklung nach einem Unfall auch Rechtsprobleme im Zusammenhang mit einem Autokaufvertrag oder der Bereich des Bußgeld- oder Strafverfahrens wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung), sowie die Abwehr von Regressansprüchen des Haftpflichtversicherers.

 

Ansprechpartner sind Rechtsanwalt Siemann und Rechtsanwalt Dr. Holzkämper für die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall und Problemen beim An- oder Verkauf eines Neu- oder Gebrauchtwagen, Rechtsanwalt Hegers bei Bußgeld- oder strafrechtlichen Problemen.

Zum Thema Verkehrsrecht

Was ist bei einem Unfall zu tun?

Wurde eine Personen verletzt, auch bei nur leichter Verletzung, sollte immer die Polizei verständigt. Dasselbe gilt, wenn ein unfallbeteiligtes Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Im übrigen gilt:  Halten Sie nach unbeteiligten Zeugen Ausschau,  die den Unfallhergang beobachtet haben. Fertigen Sie Lichtbilder von der Unfallstelle  (am besten aus mehreren Perspektiven, die die Stellung der Fahrzeuge zueinander, die Verkehrssituation und die Schäden an den Fahrzeugen erkennen lassen).

 

Folgende Daten benötigen Sie vom Unfallverursacher:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Fahrers (lassen Sie sich den Personalausweis zeigen)
  • Kennzeichen des anderen Fahrzeugs
  • Name und Kontaktdaten des Fahrzeughalters, der im Fahrzeugschein eingetragen ist.
  • Name und Versicherungsnummer der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Unterschied Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Verfügung stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Der Verkäufer hat verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die verkaufte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren, auch für solche versteckte Mängel, die erst später zum Vorschein kommen. Zunächst hat er Nachbesserung zu leisten. Scheitert diese, kommt nach Wahl des Käufers die Minderung des Kaufpreises oder sogar der Rücktritt vom Vertrag in Betracht.

 

Ein Garantieversprechen ist dagegen eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (PKW Gebrauchtwagen Garantie, Mobilitätsgarantie etc.) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den vereinbarten Zeitraum garantiert wird. Eine Garantie verdrängt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht.

 

Treten beim Gebraucht- oder Neuwagenkauf Mängel auf, versuchen die Händler gerne, die Reklamation im Rahmen einer Garantie zu erledigen. Dies ist für den Kunden nachteilig, wenn ein echter Gewährleistungsfall vorliegt (s.o.).

 

Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um nicht auf einem Teil der Kosten (z.B. Material) sitzen zu bleiben und/oder rechtliche Nachteile zu erleiden, wenn der Mangel durch die Arbeiten nicht nachhaltig beseitigt worden ist.

Erstattung von Bußgeld durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung von Bußgeldern verlangen. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. Wenn es eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers gibt, ist diese sittenwidrig und damit unwirksam. Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten. Das gilt, wenn der Arbeitgeber  konkret angeordnet hat, einen bestimmten Gesetzesverstoß (z.B. Lenkzeitüberschreitung) zu begehen, und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, sich dieser Anordnung zu widersetzen. Zahlt der Arbeitgeber das Bußgeld freiwillig oder aufgrund des ausnahmsweise bestehenden Anspruchs, müssen vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Arbeitslohn lohnversteuert werden ( BFH Urteil vom 14.11.2013-VI R 36/12).