Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Verfügung stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Der Verkäufer hat verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die verkaufte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren, auch für solche versteckte Mängel, die erst später zum Vorschein kommen. Zunächst hat er Nachbesserung zu leisten. Scheitert diese, kommt nach Wahl des Käufers die Minderung des Kaufpreises oder sogar der Rücktritt vom Vertrag in Betracht.
Ein Garantieversprechen ist dagegen eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (PKW Gebrauchtwagen Garantie, Mobilitätsgarantie etc.) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den vereinbarten Zeitraum garantiert wird. Eine Garantie verdrängt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht.
Treten beim Gebraucht- oder Neuwagenkauf Mängel auf, versuchen die Händler gerne, die Reklamation im Rahmen einer Garantie zu erledigen. Dies ist für den Kunden nachteilig, wenn ein echter Gewährleistungsfall vorliegt (s.o.).
Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um nicht auf einem Teil der Kosten (z.B. Material) sitzen zu bleiben und/oder rechtliche Nachteile zu erleiden, wenn der Mangel durch die Arbeiten nicht nachhaltig beseitigt worden ist.