Ihr Anwalt für Erbrecht in Celle und Braunschweig
Sie suchen einen zuverlässigen Anwalt für Erbrecht? Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Dohrendorff Rechtsanwälte + Notare in Celle und Braunschweig!
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Ihr Anwalt für Erbrecht in Celle und Braunschweig

Ihr Anwalt für Erbrecht in Celle und Braunschweig

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Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, es um die Beantragung eines Erbscheins oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch Erbschaftskauf oder Auseinandersetzungsvereinbarung geht, handelt es sich um notarielle, nicht um anwaltliche Tätigkeit. Wenden Sie sich hierzu bitte an Herrn Notar Dr. Wewers. Für weitere Informationen klicken Sie bitte die Rubrik „Ihr Notar“ in der Kopfleiste an. Dasselbe gilt für die Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge.

 

Typische anwaltliche Tätigkeiten im Bereich des Erbrechts sind:

 

  • Die Beratung im Vorfeld der Gestaltung der Vermögensnachfolge, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Fragen.
  • Die Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.
  • Die Beratung von Erben in Bezug auf die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

 

Ansprechpartner für anwaltliche Fragen im Erbrecht sind Rechtsanwalt Dr. Holzkämper und Rechtsanwalt Hegers. Bei steuerlichen Fragen zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Holzkämper zuständig.

 

Rechtliche Beratung in unserer Kanzlei

Das Erbrecht stellt ein komplexes Rechtsgebiet dar, das einer spezialisierten Rechtsberatung bedarf. Sollten Sie in Celle und Braunschweig auf der Suche nach kompetenter Unterstützung sein, bietet die Kanzlei einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht, der Sie umfassend beraten und vertreten wird. Wir sind Ihre Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Erbrecht und bieten Ihnen maßgeschneiderte Beratung, die Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt.

Wenn Sie einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht benötigen, zögern Sie nicht, unsere Kanzlei in Celle und Braunschweig zu kontaktieren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und machen Sie den ersten Schritt, um Klarheit und Sicherheit in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erlangen.

Zum Thema Erbrecht

Grundbegriffe

Letztwillige Verfügung

Die letztwillige Verfügung erlaubt es dem Erblasser, die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben. In diesem Fall tritt die gewillkürte Erbfolge vor die gesetzliche Erbfolge. Dabei sind allerdings nur bestimmte Verfügungen zulässig, die gesetzlich geregelt sind. Die wichtigste letztwillige Verfügung ist das Testament. Weitere letztwillige Verfügungen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.

 

Pflichtteil

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht, geregelt in §§ 2303 ff BGB, sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist ein auf eine Geldzahlung gerichteter Anspruch gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ohne gültige letztwillige Verfügung von Todes bei gesetzlicher Erbfolge wegen zum Tragen gekommen wäre. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die direkten Nachkommen, der Ehepartner und die Eltern eines Erblassers.

 

Vermächtnis

Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers.

 

Vor- und Nacherbschaft

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament werden die Reihenfolge und die Dauer der Nutzung des Nachlasses bestimmt. Der Erblasser setzt eine Person als Vorerben ein, der die Erbschaft für einen Zeitraum nutzen kann. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet.

 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers.

 

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann.

Checkliste handschriftliches Testament

Verfassen Sie Ihr Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich.

 

Verwenden Sie als Überschrift „Mein Testament“ bzw. „Unser Testament“ (bei Ehepartnern) oder „Mein letzter Wille“.

 

Bei einem gemeinschaftlichen Testament schreibt ein Ehegatte das Testament handschriftlich, beide Ehegatten unterschreiben.

 

Ort, Datum und Unterschrift mit Vor- und Nachname sind Pflichtbestandteile eines jeden Testaments.

 

Geben Sie im Testament Ihre Personalien an (Vorname, Name, Geburtsdatum).

 

Bezeichnen Sie die Erben genau, indem Sie deren Vor- und Zunamen angeben. Vermeiden Sie unklare bzw. missverständliche Bezeichnungen (z. B. „unsere Kinder o.ä.).

 

Weisen Sie Ihren Erben klare Quoten des Nachlasses zu oder weisen Sie Erbgegenstände klar zu.

 

Lassen Sie sich zu „Pflichtanteilen“ beraten, wenn Sie Eltern, Ehepartner oder Nachkommen enterben wollen.

 

Denken Sie an die Möglichkeit eines Testamentsvollstreckers, wenn Sie glauben, dass sich die Erben streiten könnten.

 

Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass eine bedachte Person den Erbfall nicht erlebt. Sagen Sie auch, ob im Fall eines gemeinsamen Testaments (z. B. „Berliner Testament“) der andere / überlebende Ehegatte vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments abweichen darf.

Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen

Über die Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen auf Pflichtteilsansprüche gibt es bei vielen Erblassern Fehlvorstellungen, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen. Häufig sind sie der Auffassung, dass ein Hinweis im Testament auf stattgefundene Schenkungen reicht. Das ist allerding falsch. Damit ein Geschenk an eine pflichtteilsberechtigte Person bei späteren Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen ist und die Pflichtteilsforderung des Beschenkten vermindert, bedarf es der Anordnung einer Anrechnungsbestimmung durch den Erblasser.  Dabei handelt es sich um eine zugangsbedürftige Willenserklärung an den Beschenkten. Die Anordnung der Anrechnungsbestimmung hat nach derzeit geltendem Recht zeitlich spätestens mit der jeweiligen Schenkung zu erfolgen. Die Bestimmung, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Schenkung beim Erbfall auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, kann zeitlich schon vor der Schenkung erfolgen. Spätestens muss die Anrechnung im Augenblick der Schenkung angeordnet werden. Nachträgliche  Anrechnungsbestimmungen sind unwirksam. Zudem sollte in der Bestimmung klar zum Ausdruck kommen, dass sich die Anrechnung „auf den Pflichtteil“ bezieht. Im Streitfall muss der Erbe den Nachweis führen, dass es eine derartige Anrechnungbestimmung vor oder bei der Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten erfolgte. Sinnvollerweise sollten entsprechende Erklärungen also schriftlich und für den Erben nachweisbar erfolgen.