Eine steuerstrafrechtliche Durchsuchung kann nicht verhindert und sollte auch nicht gestört werden. Entsprechende Widerstandshandlungen stellen u.U. einen Straftatbestand dar. Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen in Geschäfts- und Privaträumen als auch bei anderen Personen (wie z.B. dem Steuerberater) stattfinden. Es dürfen verschlossene Räume, Schreibtische, Schränke, Koffer o.ä. geöffnet werden.
Bei der Durchsuchung muss ein vom Richter unterzeichneter Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Dieser muss Angaben zum Tatvorwurf, zur Steuerart, zum Umfang der hinterzogenen Steuern und zum Zeitraum der Tat enthalten. Regelmäßig beinhaltet der Beschluss auch einen Beschlagnahmebeschluss. Die zu beschlagnahmenden Beweismittel sind in dem Beschluss hinreichend konkret zu bezeichnen. Bei der Durchsuchung dürfen auch elektronische Daten gesichtet, d.h. durchgesehen werden. Der Zugang zum Datenbestand muss gewährt werden. Über die beschlagnahmten Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen.
Der Beschuldigte sollte die Durchsuchung erdulden und im oben dargestellten Umfang mitwirken, aber keinerlei weiteren Erklärungen abgeben. Über Erklärungen anlässlich der Durchsuchung werden nämlich Vermerke erstellt, die zur Ermittlungsakte genommen werden. Ein Beschuldigte ist nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zu machen. Für Zeugen gibt es gegenüber Polizei oder der Steuerfahndung keine Aussagepflicht. Diese besteht nur gegenüber einem Staatsanwalt, und auch nur dann, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. Ehegatte, Verlobte) besteht.
Ist ein Staatsanwalt an der Durchsuchung beteiligt, kann der Zeuge verlangen, dass er vor einer Vernehmung Rücksprache mit einem Anwalt nehmen möchte und einer ordnungsgemäßen Ladung zur Vernehmung Folge leisten werde. Damit sollte eine Vernehmung vor Ort zu umgehen sein.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume hat ein Anwesenheitsrecht. Die Steuerfahndung ist aber nicht verpflichtet, auf sein Erscheinen zu warten. Dies gilt auch für herbeigerufene Rechtsanwälte. Die Ermittlungsbeamten müssen deren Eintreffen nicht abwarten.
Es empfiehlt sich meistens, den Ermittlungsbeamten anzubieten, die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Unterlagen selbst herauszusuchen. Damit kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Ermittlungsbeamten bei ihrer Suche und Sichtung auf Zufallsfunde stoßen.
Eine freiwillige Herausgabe der Unterlagen und Sachen sollte allerdings nicht erfolgen. Besser ist es dagegen, die förmliche Beschlagnahme zu verlangen und der Beschlagnahme zu widersprechen, um sich insoweit alle rechtlichen Möglichkeiten vorzubehalten. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme muss im Durchsuchungsprotokoll vermerkt werden.
Es dürfen nur die Räume durchsucht werden, die im Durchsuchungsbeschluss angegeben sind und solche, in denen sich die im Durchsuchungsbeschluss oder mündlich benannten Beweismittel befinden. Komplettspiegelungen von Datenstrukturen und Festplatten sind in der Regel nicht zulässig.